Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zu transparenten und verlässlichen Arbeitsbedingungen hat der deutsche Gesetzgeber das Nachweisgesetz (NachwG) grundlegend überarbeitet. Die Neuregelung gilt bereits seit dem 01.08.2022 und betrifft alle Arbeitgeber – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.
Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten klare und nachvollziehbare Informationen über ihre Arbeitsbedingungen zu geben. Neu ist dabei, dass die betriebliche Altersversorgung nun ausdrücklich im Gesetz genannt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 NachwG).
Welche Informationen zur bAV müssen Arbeitgeber bereitstellen?
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
- Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung
(Wahlrecht des Arbeitnehmers) - Den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
sowie ggf. weitere Förderungen - Fälligkeit und Art der Auszahlung
(z. B. lebenslange Rente oder Kapitalleistung) - In bestimmten Fällen:
Name und Anschrift des Versorgungsträgers
Fristen und Form
Die Informationen müssen dem Arbeitnehmer schriftlich ausgehändigt werden – je nach Inhalt spätestens zwischen dem ersten Arbeitstag und einem Monat nach Arbeitsbeginn. Eine rein mündliche Information oder ein Verweis auf interne Dokumente reicht nicht aus.
Was passiert bei Verstößen?
Neu ist auch die Möglichkeit, bei Verstößen gegen die Informationspflichten Bußgelder zu verhängen. Das Nachweisgesetz ist damit nicht nur eine Formalie, sondern ein relevanter Bestandteil der Arbeitgeberpflichten.
Fazit
Die betriebliche Altersvorsorge ist nicht mehr nur ein freiwilliger Benefit, sondern auch ein dokumentationspflichtiges Thema. Wer seine Prozesse sauber aufsetzt, sorgt für Rechtssicherheit und schafft gleichzeitig Transparenz und Vertrauen bei den Mitarbeitenden.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre bAV rechtssicher, verständlich und praxisnah umzusetzen.