Jedes Jahr legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Folgejahr fest. Nach Beschluss durch das Bundeskabinett gelten die neuen Sozialversicherungsgrößen seit dem 01.01.2026 bundeseinheitlich.
Diese Werte beeinflussen unter anderem die Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen, die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung sowie steuer- und sozialversicherungsfreie Freibeträge – und sind damit besonders relevant für Arbeitgeber und Personalverantwortliche.
Die wichtigsten Rechengrößen 2026 im Überblick
- Beitragsbemessungsgrenze – allgemeine Rentenversicherung
101.400 € jährlich (8.450 € monatlich) - Beitragsbemessungsgrenze – knappschaftliche Rentenversicherung
124.800 € jährlich (10.400 € monatlich) - Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
77.400 € jährlich (6.450 € monatlich) - Beitragsbemessungsgrenze in der GKV
69.750 € jährlich (5.812,50 € monatlich) - Bezugsgröße in der Sozialversicherung
47.460 € jährlich (3.955 € monatlich)
Relevante Werte für die betriebliche Altersvorsorge
- KV-Freibetrag für bAV-Leistungen
2.373 € jährlich (197,75 € monatlich) - Mindest-Entgeltumwandlungsbetrag
296,64 € jährlich (24,72 € monatlich)
Abfindungsgrenzen nach § 3 BetrAVG
- Rentenabfindung
Max. 59,33 € (1,5 % der Bezugsgröße) - Kapitalabfindung
Max. 7.119 € (18/10 der Bezugsgröße)
Fazit
Die neuen Sozialversicherungsgrößen schaffen Planungssicherheit für 2026 und eröffnen zugleich neue Gestaltungsmöglichkeiten – insbesondere bei der betrieblichen Altersvorsorge. Unternehmen sollten prüfen, ob bestehende Vorsorgelösungen noch optimal aufgestellt sind oder angepasst werden sollten.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die aktuellen Werte sinnvoll in Ihre Vorsorge- und Benefitstrategie zu integrieren.