Anfang 2026 wurde das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) verabschiedet und damit ein wichtiger Schritt zur Weiterentwicklung der betrieblichen Altersversorgung gemacht. Ziel des Gesetzgebers ist es, die bAV weiter zu stärken, ihre Verbreitung zu erhöhen und sie insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Beschäftigte mit niedrigen Einkommen attraktiver zu gestalten.
Ein zentraler Baustein des BRSG II ist die Anhebung der Abfindungsgrenzen für geringwertige unverfallbare Anwartschaften. Für Unternehmen bedeutet das: mehr Spielraum im Umgang mit kleinen Versorgungsanwartschaften und eine spürbare Entlastung bei Verwaltung und Organisation. Gleichzeitig wird die betriebliche Altersvorsorge insgesamt flexibler und praxisnäher ausgestaltet.
Das Gesetz wurde am 21. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat im Regelfall bereits am 22. Januar 2026 in Kraft. Damit gelten die neuen Regelungen ab sofort und sollten in bestehenden bAV-Konzepten geprüft und berücksichtigt werden.
Gerade für Unternehmen, die ihre bAV neu aufstellen oder bestehende Modelle optimieren möchten, eröffnet das BRSG II neue Chancen. Wer jetzt handelt, kann Vorsorgelösungen schaffen, die rechtlich aktuell, wirtschaftlich sinnvoll und für Mitarbeitende verständlich sind.
Unser Tipp: Nutzen Sie die Gesetzesänderung als Anlass, Ihre betriebliche Altersvorsorge ganzheitlich zu überprüfen – wir unterstützen Sie dabei gern.